- 6530 - 1341. o. T. In dem hzgl. Vorwerk Czolag (Zirlau b. Schweidnitz?). Bolko (II.) [Grotefend, Stammt. der schles. Fürsten IV, 9], Hzg v. Schles., Herr v. Fürstenberg u. zu Schweidnitz, bek., daß er in Ansehung der treuen Dienste seiner getreuen Bürger, Ratmannen u. Gemeinde czu der Swidnicz (Schweidnitz) der Stadt Schw. folgende Rechte verliehen hat: Stirbt von einem Ehepaar der Ehemann im ersten Jahr der Ehe, so soll die Morgengabe, die er seiner Frau im Ehevertrag ausgesetzt hat, halb der Frau folgen; leben sie aber über ein Jahr mit einander, so wird ihr Gut gemeinsames Gut. Wird die Ehefrau im ersten Ehejahre schwanger u. das Kind lebend geboren u. kann sie das bezeugen "selp dritte", so besitzt die Frau 1/3 u. das Kind 2/3 des Gutes. Stirbt aber das Kind vor der Geburt, so fällt das Gut des Kindes wieder an den Stamm, von dem es gekommen ist. Wenn aber die Ehefrau im ersten Ehejahre stirbt, so fällt das Gut, das sie dem Manne mitgebracht hat, an ihre nächsten Verwandten (vrunt) zurück, außer wenn es erwiesener Maßen durch Unglück verloren ging. Zu seinen Lebzeiten soll der Ehemann Herr über sein Gut sein (sines gutes gewaldik sin) ohne Hinderung durch Weib oder Kind, u. vor gehegtem Ding soll er sein Gut u. sein Erbe geben dürfen, wem er will. Was der Ehefrau durch Tod als Erbschaft zufällt, damit kann sie tun u. lassen, was sie will; verzichtet sie aber darauf zugunsten ihres Mannes (das sie es uf gibt irem manne), so wird es gemeinsames Gut (ein gut). Erbgut zu Händen der Ehefrau soll an deren nächste Verwandten weiter vererben, u. ebenso soll es mit solchem Erbgut des Mannes sein. Eine unverheiratete (unbestat) Tochter, die "in dem erbe siczet", soll nicht mit einer verheirateten (betegewand) Schwester, die ausgestattet ist (die us gesaczt ist), teilen; fällt ihr aber durch Tod Erbe oder Gut zu, so soll sie es mit der Schwester teilen; doch soll sie [die Schwester nachweisen, was sie nach Gewissen erhalten hat (si sol aber in legin, das si mit der gewizzen uf gehaben hat). In gleicher Weise soll der Sohn nach des Vaters Tode Erbteil nehmen; er soll gewissenhaft nachweisen, was er vorher empfangen hat. Jeder Mann, der ein Vermächtnis zur Abhaltung von Seelenmessen nach seinem Tode macht (der sin selgerete spart uber das betbret), mag dazu, wenn er will, den 10. Teil seines Gutes testamentarisch bestimmen; die Frau aber darf hierfür ohne Erlaubnis ihres Mannes nicht mehr vermachen als ihre Kleider u. ihr "Gebende" (Kopfputz). Verwaisen die Kinder durch den Tod des Vaters, so sollen die derzeitigen Schweidnitzer Ratmannen dafür sorgen, daß die Kinder einen solchen Vormund erhalten, daß sie nicht zu Schaden kommen (vorterbin), ohne Widerrede ihrer Verwandten. Z.: die hzgl. Getreuen Kekil v. Cirnen (Tschirn), Albrecht v. Krenwicz (Kranowitz, Kr. Ratibor - a. d. Geschl. d. Edlen v. Fallenstein) [Vgl. Reg. 5423 u. Reg. 5795], Mertin v. Swenkenuelt (Schwengfeld, Kr. Schweidnitz), Tilke Cyras [S. Reg. 5371], Kiczolt v. Hoeberch (Hoberg), Hanco Logow (Logau) u. Jakob, hzgl. Hofschreiber. Schweidnitzer Ratsarchiv, Urk. Nr. 61. Orig. Perg., an dem das große Fußsiegel Bolkos II. (s. Anmerk. zur Urk. v. 3. Mai 1341, s. w. unten das.) hängt. Auf der Rückseite der noch aus dem 14. Jahrh. stammende Vermerk: "Das sagt awss von morgengaben vnd aufall von eldern der kinder vnd ander stücke frawen vnde mahn betreffende in elichem stande", sowie zwei spätere Vermerke: "Istud est priuilegium iuris ciuitatis". Abschr. ebenda i. Privilegienbuch (Nr. 67) des 14. Jahrh., S. 71/72 u. 76/77. Neue kollationierte Abschrift vom Orig. i. Bresl. Staatsarch. in Rep. 135 Urkundenabschriften aus fremden Archiven. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 30, 1925; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1338 - 1342. Herausgegeben von Konrad Wutke und Erich Randt. |